EUROPEAN PROGRAMMES
Director of International Programs
Dean Ricardo Saavedra
European & International Branch Campus, Dean Gerhard Berchtold
Die postgradualen Studiengänge der Universidad Azteca und der Universidad Central de Nicaragua UCN werden neben Englisch auch in deutscher Sprache durchgeführt.
INFORMATION ZUR MELDUNG NACH § 27 HS-QSG
STUDIEN; DEREN EINTRAG VOM 5. Nov. 2015 IN DAS VERZEICHNIS NACH § 27 Abs 6 HS-QSG AM 5. NOVEMBER 2020 AUSLAUFEN, WERDEN NICHT LÄNGER "ALS DURCHFÜHRUNG IN ÖSTERREICH" ANGEBOTEN, SONDERN NUR MEHR ALS FERNSTUDIEN OHNE DURCHFÜHRUNG IN ÖSTERREICH.
DIE REINE ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND STUDIENBERATUNG IN ÖSTERREICH STELLT KEINE MELDEPFLICHT DAR (AUSKUNFT AQ AUSTRIA).
STUDIERENDE KÖNNEN IHR STUDIUM ALS FERNSTUDIUM FORTSETZEN UND ABSCHLIESSEN
NEUE STUDIERENDE WERDEN AUSSCHLIESSLICH IN DER MODALITÄT FERNSTUDIUM INSKRIBIERT - OHNE DURCHFÜHRUNG IN ÖSTERREICH
Entsprechend den Anforderungen des österreichischen Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes 2011 sind alle von der Universidad Azteca mit dem Partneruniversitäten Universidad Central de Nicaragua UCN und Universidad Católica San Antonio de Murcia in Österreich durchgeführten Studienprogramme vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung BMWF überprüft, genehmigt und auf der Website des Ministeriums kundgemacht worden.
Gesetzliche Grundlage:
§ 27. (1) Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, gelten auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 als registriert.
(2) Eine Antrag stellende Bildungseinrichtung hat der Registrierungsstelle Folgendes vorzulegen:
(3) Registrierungsstelle ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 25 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4) Die Registrierungsstelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, ist die ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung zu registrieren. Registrierte Bildungseinrichtungen dürfen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
(5) Soferne die im Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs zu untersagen. Das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich ist in diesem Fall nicht zulässig.
(6) Die Registrierungsstelle hat ein Verzeichnis der registrierten Bildungseinrichtungen und Studien zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis ist von der Registrierungsstelle in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7) Mit der Registrierung der Studien durch die Registrierungsstelle ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.
Am 12. Juni 2014 beschloss der Nationalrat folgende Änderung des § 27 HS-QSG, dadurch wird die Verantwortung für die Registrierung der grenzüberschreitenden Studienangebote in Österreich auf die AQA übertragen:
„Grenzüberschreitende Studien“
5. § 27 lautet:
„§ 27. (1) Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Durchführung der Studien ist zu melden. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, unterliegen auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 keiner Meldepflicht. Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
(2) Mit der Meldung sind Urkunden vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Bildungseinrichtung in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt ist sowie die Rechtsgrundlage dieser Anerkennung und der Anerkennung des jeweiligen Studiums im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.
(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
(4) Soferne die in Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs bzw. das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich nicht zulässig.
(5) Sofern ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen angeboten werden sollen, benötigen diese vor Aufnahme des Studienbetriebs eine Bestätigung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw. Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen. Die Bestätigung wird auf der Grundlage einer externen Evaluierung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß internationaler Standards erteilt. § 20 findet auf das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung sinngemäß Anwendung.
(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.
(7) Mit der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Abs. 6 ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.“
Führung akademischer Grade ausländischer Universitäten - BMWF - allgemein
BMWF-Auskunft zum registrierten Doppeldiplomstudium der Universidad Azteca & UCN
Watch the Branch-Campus Graz-Seggau (Complementary Health Sciences) video on u-tube:
Mexiko
Doktorate
Professionelle Studien mit Schwerpunkt Wirtschaftsingenieurwesen, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Informatik, Umwelttechnik.
Doctor Universitario en Estudios Profesionales
(Doctor of the University in Professional Studies)
(Branch Campus Innsbruck)
Höhere Studien mit Schwerpunkt Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Gesundheitswissenschaften, Bildungswissenschaften, Psychologie, Umweltwissenschaften
Doctor Universitario en Estudios Avanzados
(Doctor of the University in Advanced Studies)
(Branch Campus Innsbruck)
Individuelle Studien mit interdisziplinärem Schwerpunkt aus zwei Fachrichtungen wie Wirtschaftsingenieurwesen, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Informatik, Umwelttechnik, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Gesundheitswissenschaften, Bildungswissenschaften, Psychologie, Umweltwissenschaften.
Doctor Universitario en Estudios Individuales
(Doctor of the University in Individual Studies)
(Branch Campus Innsbruck)
Umweltwissenschaftliche Studien mit interdisziplinärem Schwerpunkt aus Umweltpolitik, Umwelttechnik, Umweltmanagement, Umweltwissenschaften.
Doctor Universitario en Estudios Ambientales
(Doctor of the University in Environmental Studies)
(Branch Campus Innsbruck)
(Beschluss des Board vom 26.09.2017)
Dean of European Programmes Distance Education Programmes:
INTERNATIONAL STUDENT HANDBOOK EUROPEAN PROGRAMMES 3/2013
AUSTRIAN STUDENT HANDBOOK EUROPEAN PROGRAMMES 3/2013 (Deutsch)
TERMS AND CONDITIONS (ENGLISH) 3/2013
STUDIENPLAN LIC/MBA (UA) UND DOKTOR (UCN) BETRIEBSWIRTSCHAFT:
DBA Doctor of Business Administration (praxisorientiert)
PhD in Business Administration (forschungsorientiert)
STUDIENPLAN LIC (UA) UND DOKTOR (UCN) PSYCHOLOGIE
NEU - STUDIENPLAN DOCTOR OF EDUCATION (RVOE ALS FERNSTUDIUM)
MBA & MSc dual degree programme in Gesundheitsökonomie
MSc & Dr. dual degree programme in Gesundheitsökonomie
DAS KOMBINIERTE MASTER (AZTECA) UND DOKTOR (UCN) STUDIUM IN DEUTSCHER STUDIENSPRACHE WIRD AUCH ALS FERNSTUDIUM MIT DURCHGEFÜHRT - INFORMATIONEN AUF ANFRAGE.
Watch the Branch-Campus Graz-Seggau (Complementary Health Sciences) video on u-tube:
SIEHE SPALTE RECHTS - UCN:
Diese Studienangebote werden als inter-universitäre Studiengänge in Kooperation mit der Universidad Central de Nicaragua UCN durchgeführt, dabei verleiht die UCN den Mastergrad bzw. den Doktorgrad aus einem Regelstudium mit voller staatlicher Anerkennung.
Nicaragua
Universidad Azteca & Universidad Central de Nicaragua UCN
Legaler Hinweis:
Alle Studiengänge der UCN sind iin Nicaragua voll anerkannte Studiengänge und akademische Grade einer autonomen Universität und entfalten volle rechtliche Wirkung.
Copyright 2010 Universidad Azteca European Programmes. All rights reserved.
School of Life-long, Continuous and Professional University Own Degree and Inter-University Programmes.
Director of International Programs
Dean Ricardo Saavedra
European & International Branch Campus, Dean Gerhard Berchtold